Anlagebetrug mit Blockheizkraftwerken, die es gar nicht gibt

Die Aussicht auf gute Renditen lässt Investoren immer wieder auf betrügerische Anlagemodelle hereinfallen. Kleiner Trost für Geschädigte: Laut Bundesfinanzhof (BFH) können erlittene Verluste aus solchen „Anlegerfallen“ zumindest dann steuerlich abziehbar sein, wenn der glücklose Investor sich zum Zeitpunkt der Investition als Gewerbetreibender betrachten durfte. Geklagt hatte ein Anleger, der mehrere Verträge über den Erwerb von Blockheizkraftwerken mit einer Firmengruppe abgeschlossen hatte. Die wirtschaftlichen Chancen und Risiken aus dem Betrieb der Anlagen sollten bei ihm liegen. Was der Anleger nicht wusste: Die Verantwortlichen hinter der Firmengruppe hatten niemals vor, die Blockheizkraftwerke zu liefern; das Anlagemodell war ein betrügerisches „Schneeballsystem“. Wenige Monate, nachdem der Anleger die Kaufpreise gezahlt hatte, wurden die Gesellschaften der Firmengruppe insolvent, so dass die Kaufpreiszahlungen verloren waren. Das Finanzamt des Anlegers wollte seine Verluste nicht anerkennen, weil es ihn als bloßen Kapitalgeber ansah und im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen kein Werbungskostenabzug möglich war. Der BFH hat diese steuerrechtliche Einordnung jedoch abgelehnt. Der Anleger sei nicht als Kapitalgeber, sondern als Gewerbetreibender anzusehen, so dass er erlittene Verluste durchaus als vorweggenommene Betriebsausgaben des Gewerbebetriebs abziehen könne. Für die Bestimmung der steuerrechtlichen Einkunftsart sei die Sichtweise des Steuerzahlers zum Zeitpunkt der früheren Vertragsabschlüsse einzunehmen. Der Anleger habe damals davon ausgehen können, Gewerbetreibender zu sein.

Hinweis: Das Urteil des BFH bezieht sich auf das „Verwaltungsvertragsmodell“ der Firmengruppe und ist in einem Musterverfahren ergangen, das mehr als 1.400 geschädigte Anleger betraf. Nicht entscheiden musste der BFH über das „Verpachtungsmodell“, das ebenfalls von der Firmengruppe angeboten wurde. Der BFH hat den Fall gleichwohl an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen, weil die beabsichtigte Investition ein Steuerstundungsmodell gewesen sein könnte, für das kein Verlustabzug möglich ist. Ob dies der Fall ist, muss das FG nun in einem zweiten Rechtsgang prüfen.