Foto: pexels.com / rawpixel.com

Wann gelten Onlineverkäufe als 
gewerblicher Handel?

Wer seinen Keller oder Dachboden entrümpelt und den vorgefundenen Hausrat im Internet verkauft, hat als Privatverkäufer in der Regel keine steuerlichen Konsequenzen zu befürchten. Anders sieht es aus, wenn Wertgegenstände wie Schmuck, Kunstgegenstände, Antiquitäten oder Sammlerobjekte innerhalb eines Jahres nach Anschaffung gewinnbringend verkauft werden. In diesem Fall erzielt der Privatverkäufer einen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft, den er in seiner Einkommensteuererklärung angeben und mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern muss. Gewinne bleiben aber steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften weniger als 600 € im Kalenderjahr beträgt. Ein Internethandel kann sich jedoch von einem (regelmäßig steuerfreien) Privatverkauf zu einem (steuerpflichtigen) gewerblichen Handel entwickeln. Die Kriterien für diesen „Grenzübertritt“ sind:

  • Dauer und Intensität der Verkaufsaktivitäten
  • Höhe der erzielten Entgelte
  • regelmäßige Verkäufe über längere Zeiträume (durchschnittlich wird von 30 Verkäufen im Monat ausgegangen)
  • planmäßiges Tätigwerden (z.B. gezielter Ankauf von Gegenständen für den Weiterverkauf)
  • Anbieten von Neuware oder vielen gleichartigen Gegenständen
  • professioneller Auftritt im Internet (Werbung, Shop, Auftritt als Powerseller)
  • Verkauf für Dritte

Je mehr der genannten Kriterien erfüllt sind, umso wahrscheinlicher liegt ein gewerblicher Handel vor, der beim Finanzamt anzumelden ist. In diesem Fall sind folgende steuerliche Konsequenzen zu beachten:

  • Umsatzsteuer: Liegen die Umsätze des Vorjahres über 17.500 € brutto und im laufenden Jahr über 50.000 € brutto, wird Umsatzsteuer fällig. Bleiben die Umsätze unter diesen Grenzen, kann der Internethändler die Kleinunternehmerregelung nutzen, so dass er seine Waren ohne Umsatzsteuer verkaufen kann. Allerdings bleibt ihm dann auch der Vorsteuerabzug verwehrt.
  • Einkommensteuer: Der Gewinn aus Gewerbebetrieb muss in der Regel in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Es gilt aber ein steuerfreier Grundfreibetrag von 9.168 € pro Jahr (für 2018: 9.000 €).
  • Gewerbesteuer: Liegt der jährliche Gewinn über 24.500 €, fällt Gewerbesteuer an. Diese Steuer ist teilweise auf die Einkommensteuer anrechenbar.

Hinweis: Wer als Onlinehändler die Merkmale der Gewerblichkeit erfüllt, sollte frühzeitig mit offenen Karten spielen und seine Umsätze und Gewinne beim Fiskus angeben. Da den Finanzbehörden mittlerweile spezielle Analyseprogramme zur Verfügung stehen, lassen sich Internetverkäufe im großen Stil nur schwer verheimlichen. Werden gewerbliche Händler enttarnt, drohen ihnen erhebliche Steuernachzahlungen und Zinsforderungen sowie Verfahren wegen Steuerhinterziehung. Nutzen Sie unser Beratungsangebot, wir unterstützen Sie gerne.