Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur Steuerbefreiung für das vom Arbeitgeber gewährte elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridfahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers geäußert. Der Schwerpunkt des aktuellen BMF-Schreibens betrifft die steuerliche Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten und ihre Erstattung durch den Arbeitgeber.
Hintergrund
Vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens sind steuerfrei. Außerdem ist nach dem Gesetz der Ersatz der vom Arbeitnehmer für den Arbeitgeber getragenen Auslagen steuerfrei.
Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens
Die Steuerbefreiung für das vom Arbeitgeber gewährte Aufladen im Betrieb gilt sowohl für private Elektro- oder Hybridfahrzeuge des Arbeitnehmers als auch für Dienstwagen, die der Arbeitnehmer privat nutzen darf.
Dienstwagen und geldwerter Vorteil
Ermittelt der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil für die private Nutzung des Dienstwagens nach der 1-%-Regelung, ist der geldwerte Vorteil für den gestellten Ladestrom bereits abgegolten. Die Steuerbefreiung wirkt sich hierauf nicht aus.
Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode bleibt der Vorteil aus dem Aufladen bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils ebenfalls außer Ansatz und wird nicht als Kosten des Fahrzeugs mitgerechnet.
Elektrofahrräder
Die Steuerbefreiung gilt auch für Elektrofahrräder, wenn sie verkehrsrechtlich als Kfz einzustufen sind, z. B. bei einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h.
Laden zu Hause
Lädt der Arbeitnehmer das Fahrzeug zu Hause auf, kann der Arbeitgeber die Stromkosten unter dem Gesichtspunkt des Auslagenersatzes steuerfrei ersetzen, sofern es sich um einen Dienstwagen handelt, der auch privat genutzt werden darf.
Hinweis: Lädt der Arbeitnehmer seinen Privatwagen zu Hause auf, ist ein steuerfreier Auslagenersatz nicht möglich.
Ermittlung der Stromkosten
Die Stromkosten können wie folgt ermittelt werden:
- Tatsächliche Kosten mittels Stromzähler (z. B. Wallbox oder Fahrzeuganzeige)
- Durchschnittliche monatliche Stromkosten je kWh bei dynamischem Stromtarif
Wird eine private Photovoltaikanlage genutzt, kann auf den vertraglichen bzw. durchschnittlichen Haushaltstarif abgestellt werden; ein anteiliger Grundpreis darf berücksichtigt werden.
Strompreispauschale
Alternativ kann vom 1.1.2026 bis 31.12.2030 der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Gesamtdurchschnittsstrompreis angesetzt werden (Strompreispauschale). Maßgeblich ist der für das erste Halbjahr des Vorjahres veröffentlichte Wert.
Hinweis: Das Wahlrecht zwischen tatsächlichen Kosten und Strompreispauschale ist für das gesamte Kalenderjahr einheitlich auszuüben.
Ladevorrichtungen
Steuerfrei ist auch die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung durch den Arbeitgeber. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um eine Übereignung, sondern um ein Verleihen oder eine verbilligte Vermietung.
Die Vorteile greifen nur, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Eine Gehaltsumwandlung oder ein Gehaltsverzicht ist nicht begünstigt.
Das Schreiben betrifft ausschließlich den Arbeitnehmerbereich. Das Aufladen von Geschäftswagen wird nicht behandelt.
