Ein Unternehmer, der im Jahr 2020 Corona-Hilfen für Einnahmeausfälle desselben Jahres erhalten hat, kann hierfür keine Tarifermäßigung beanspruchen. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) fehlt es an der erforderlichen Zusammenballung von Einkünften.
Hintergrund
Für außerordentliche Einkünfte gewährt das Einkommensteuerrecht eine Tarifermäßigung. Hierzu gehören insbesondere Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen. Voraussetzung ist jedoch, dass es durch die außerordentlichen Einkünfte zu einer sogenannten Zusammenballung kommt, also zu einer atypischen Erhöhung des Steuersatzes.
Sachverhalt
Ein Schausteller erzielte vor der Corona-Pandemie Betriebseinnahmen von rund 480.000 € jährlich. Im Jahr 2020 sanken die Einnahmen pandemiebedingt auf ca. 130.000 €. Zusätzlich erhielt er Corona-Hilfen in Höhe von rund 150.000 €, die er gewinnerhöhend erfasste.
Die Betriebsausgaben beliefen sich im Jahr 2020 auf rund 170.000 €, sodass sich ein Gewinn von etwa 110.000 € ergab. In den Vorjahren lag der Gewinn bei durchschnittlich 80.000 €.
Entscheidung des BFH
Zwar stellen Corona-Hilfen grundsätzlich Entschädigungen für entgangene Einnahmen dar und können außerordentliche Einkünfte sein. Im konkreten Fall fehlte es jedoch an einer Zusammenballung von Einkünften.
Die Gesamteinnahmen des Jahres 2020 lagen mit rund 280.000 € deutlich unter denen der Vorjahre. Der höhere Gewinn resultierte nicht aus erhöhten Einnahmen, sondern aus reduzierten Betriebsausgaben.
Eine Tarifermäßigung kommt nur dann in Betracht, wenn Einnahmen zufließen, die eigentlich anderen Jahren zuzurechnen wären. Dies war hier nicht der Fall.
Praxisbeispiel
Erhält ein Vermieter im Jahr 2025 eine Abfindung für künftig entgehende Mieten bis 2030, kann es zu einer Zusammenballung kommen, da Einnahmen mehrerer Jahre in einem Jahr zufließen.
Hinweis
Gewinnschwankungen im Rahmen normaler gewerblicher Tätigkeit gelten nicht als außerordentlich im Sinne der Tarifermäßigung.
