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Wann Crowdfunding-Beiträge als 
Spende absetzbar sind

Hinter dem neudeutschen Begriff „Crowdfunding“ verbergen sich Finanzierungsmodelle, bei denen meist über das Internet Kleinbeträge in Projekte, Produkte oder Geschäftsideen investiert werden. Bei dieser Form der Mittelakquise stellt ein Projektveranstalter die durchzuführenden Projekte oder zu entwickelnden Produkte auf einer Internetplattform (dem „Crowdfunding-Portal“) vor, um Gelder bis zu einem (häufig festen) Finanzierungsziel einzuwerben.

Das Bundesfinanzministerium hat sich mit der spendenrechtlichen Beurteilung dieser Mittelakquise auseinandergesetzt. Danach sind drei Modelle voneinander zu unterscheiden:

  • Das klassische Crowdfunding wird in der Regel von Start-up-Unternehmen zur Anlauffinanzierung genutzt. Wer ein solches Projekt unterstützt, erhält für seinen investierten Beitrag eine Gegenleistung. Regelmäßig wird den Unterstützern (der „Crowd“) später eine Ausfertigung des jeweiligen Projektergebnisses (z.B. das produzierte technische Wirtschaftsgut) überlassen. Einzahlungen in solche Modelle sind aufgrund der erhaltenen Gegenleistung nicht als Spende absetzbar.
  • Beim Spenden-Crowdfunding handelt es sich um anlassbezogene Spendensammlungen, die in der Regel ein festes Sammlungsziel haben. Nur wenn das Sammlungsziel rechtzeitig erreicht wird, leitet das Crowdfunding-Portal die eingesammelten Mittel an die Projektveranstalter weiter. Dabei erhalten die „Crowd“ und das Portal keine Gegenleistung für die Zuwendungen. Der Empfänger der Mittel darf eine Zuwendungsbestätigung ausstellen, sofern er eine steuerbegünstigte Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Dann gelten die allgemeinen gemeinnützigkeits- und spendenrechtlichen Regelungen. Ob ein Spendenabzug steuerlich zulässig ist, hängt dabei von den Eigenschaften der Beteiligten und den rechtlichen Verbindungen zwischen ihnen ab.
  • Beim Crowdinvesting wird die „Crowd“ finanziell an einem Projekterfolg beteiligt; ihre Investitionen haben eigenkapitalähnlichen Charakter. Beim Crowdlending vergibt die „Crowd“ ein Darlehen zu einem vereinbarten Zinssatz, wobei der Projektveranstalter der Darlehensnehmer ist. Bei diesen Modellen scheidet ein Spendenabzug aus, sofern Mitglieder der „Crowd“ ihr Vermögen durch diese Investitionen nur umschichten. Eine abzugsfähige Spende setzt voraus, dass der Geldgeber endgültig wirtschaftlich belastet ist – was hier jedoch nicht der Fall ist.