Wer eine Betreuungsleistung erstmalig erbringt, darf sie auch abrechnen

Die Betreuungsleistung nach Nr. 01770 einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM) kann auch dann nur von einem Vertragsarzt je Quartal und schwangerer Versicherter abgerechnet werden, wenn mehrere Vertragsärzte die Schwangere betreuen. So hatte das Bundessozialgericht bereits 2015 entschieden. Das Sozialgericht Marburg (SG) präzisierte nun, dass die Feststellung der Schwangerschaft und damit die erstmalige Abrechnung nach objektiven Kriterien der Befundung zu erfolgen habe. Im Urteilsfall stritt eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) um ...