Häusliches Arbeitszimmer 
eines Klinikarztes

Wenn für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich berücksichtigungsfähig. Der Abzug ist jedoch auf einen Höchstbetrag von 1.250 € jährlich begrenzt. Diese Einschränkung gilt nicht (mit der Folge des vollständigen Kostenabzugs), wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung bildet. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat sich mit einem Fall befasst, in ...