Art und Weise einer Praxisbewertung bestimmt allein die Kammer

Anders als bei einem zivilrechtlichen Gutachtenauftrag hat der Auftraggeber bei einer Praxisbewertung kein Leistungsbestimmungsrecht, wie eine Entscheidung des Bremer Verwaltungsgerichts (VG) zeigt. Die Klägerin war Miteigentümerin einer Zahnarztpraxis, die sie gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann führte. Nachdem beide sich trennten, übernahm die Zahnärztin eine neue Praxis und beauftragte die Zahnärztekammer mit einer Bewertung der früheren Gemeinschaftspraxis. Nach Eingang der Bewertung bemängelte sie, dass die Kriterien ...