Keine automatische Zulassungsentziehung bei schwerer Erkrankung

Grundsätzlich hat ein Vertragsarzt gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) alle fünf Jahre den Nachweis zu erbringen, dass er im zurückliegenden Fünfjahreszeitraum seiner Fortbildungspflicht nachgekommen ist. Erbringt ein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums, soll die KV unverzüglich gegenüber dem Zulassungsausschuss einen Antrag auf Entziehung der Zulassung stellen. Diese Vorgabe des Gesetzgebers mit dem Wort „soll“ bedeutet laut Sozialgericht München, dass ...