Aufteilungsgebot bei Hotelleistungen

Der EuGH bestätigt das deutsche Aufteilungsgebot: Hotel-Nebenleistungen wie Frühstück, Parkplatz oder Saunanutzung dürfen mit 19 % statt 7 % Umsatzsteuer besteuert werden – auch im Pauschalpreis.

Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) darf der deutsche Gesetzgeber die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 %, der für Hotelübernachtungen gilt, auf die eigentliche Hotelübernachtung sowie auf diejenigen Nebenleistungen, die unmittelbar der Beherbergung dienen, beschränken. Dementsprechend dürfen die Nebenleistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen, dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 % unterworfen werden, auch wenn die Nebenleistung in einem Pauschalpreis für die Übernachtung ...