Aufteilungsgebot bei Hotelleistungen
Der EuGH bestätigt das deutsche Aufteilungsgebot: Hotel-Nebenleistungen wie Frühstück, Parkplatz oder Saunanutzung dürfen mit 19 % statt 7 % Umsatzsteuer besteuert werden – auch im Pauschalpreis.
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Der EuGH bestätigt das deutsche Aufteilungsgebot: Hotel-Nebenleistungen wie Frühstück, Parkplatz oder Saunanutzung dürfen mit 19 % statt 7 % Umsatzsteuer besteuert werden – auch im Pauschalpreis.