Oberarmstraffung kann ausnahmsweise Kassenleistung sein

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Gesetzliche Krankenversicherung ausnahmsweise die Kosten für eine beidseitige Oberarmstraffung übernehmen muss, wenn eine entstellende Wirkung des Erscheinungsbildes vorliegt. Zugrunde lag das Verfahren einer 58-Jährigen, die stark übergewichtig war und nach einer Schlauchmagenoperation bereits ca. 50 kg Gewicht verloren hatte. Es verblieb jedoch eine Fettverteilungsstörung mit massivem Hautüberschuss im Bereich der Oberarme. Die Krankenkasse der Patientin lehnte die Kostenübernahme ...