Alleinerziehende können keinen Splittingtarif beanspruchen

Einkommensteuertarif Eheleute und eingetragene Lebenspartner können beim Finanzamt die Zusammenveranlagung wählen, so dass sie einkommensteuerlich wie eine Person behandelt werden und der Splittingtarif zur Anwendung kommt. In diesem Fall rechnet das Finanzamt das Jahreseinkommen beider Partner zusammen, halbiert den Betrag und berechnet anschließend für diese Hälfte die Einkommen­steuer. Die errechnete Steuer wird anschließend verdoppelt und für das Ehepaar bzw. die Lebenspartner festgesetzt. Hinweis: In der ...