Die Tätigkeit von Zahnärzten außerhalb der eigenen Praxis ist stark begrenzt

Behandlungstätigkeiten eines Zahnarztes außerhalb der eigenen Praxisräume sind nur in bestimmten Ausnahmefällen zulässig und abrechenbar. Auch ein Ersatzverfahren zur privaten Abrechnung gegenüber gesetzlich Versicherten ist nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, wie folgender Fall zeigt. Hierbei ging es um die Honorarabrechnung eines niedergelassenen und zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassenen Fachzahnarztes. Er behandelte unter anderem Patienten in einer anderen Praxis, wobei er das Ersatzverfahren einsetzte. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung ...