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Zahlung zur Rückabwicklung darf nicht komplett besteuert werden

Der Alptraum jedes Anlegers ist wohl, dass er sich an einem geschlossenen Immobilienfonds beteiligt und erfährt, dass ausschließlich in „Schrottimmobilien“ investiert wurde. Viele derart betrogene Anleger konnten sich in Folge von Schadenersatzprozessen von ihren Beteiligungen lösen und haben Entschädigungszahlungen erhalten. Zu solchen Fällen hat der Bundesfinanzhof (BFH) drei wichtige Urteile veröffentlicht.

Geklagt hatten mehrere Anleger von „Schrottimmobilien“-Fonds, denen die Bank – in Anbetracht zahlreicher anhängiger Klagen – die Rücknahme der Beteiligungen angeboten hatte. Daran war die Voraussetzung geknüpft, dass die Anleger ihre Schadenersatzklagen zurücknahmen und keine weiteren Ansprüche geltend machten. Sie nahmen das Angebot an und erhielten für die Rückübertragung ihrer Anteile schließlich Zahlungen, die als „Kaufpreis“ betitelt waren.

Die Finanzämter der Anleger setzten die Beträge in voller Höhe als steuerbare Veräußerungsgewinne an und erhielten zunächst Rückendeckung von den Finanzgerichten (FG). Die Anleger zogen jedoch weiter zum BFH und konnten dort einen teilweisen Erfolg verzeichnen: Der BFH hat die FG-Entscheidungen allesamt aufgehoben. Er hat entschieden, dass die Zahlungen in ein steuerpflichtiges Veräußerungsentgelt und in eine nichtsteuerbare Entschädigungszahlung aufzuteilen sein können. Maßgeblich hierfür ist, dass die Zahlungen auch für den Verzicht auf Schadenersatzansprüche (aus deliktischer und vertraglicher Haftung) und für die Rücknahme der Schadenersatzklagen geleistet worden waren.

Hinweis: Die FG müssen im zweiten Rechtszug erneut nachrechnen und den Steuerzugriff auf die Zahlungen abschwächen.