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Dienstleistungen einer GbR an ihre Gesellschafter

Bürogemeinschaften

Vor dem Finanzgericht Münster (FG) hat eine GbR geklagt, die von drei selbständig tätigen Berufsbetreuern gegründet worden war. Die Betreuer erbringen Dienstleistungen an hilfsbedürftige Personen, die geschäftsunfähig oder in ihrer Geschäftsfähigkeit eingeschränkt sind. Die GbR hatten sie zu dem Zweck gegründet, Bürodienstleistungen für ihre Tätigkeit einzukaufen und an die Gesellschafter weiterzuleiten. Gegenstand der Gesellschaft war damit der Betrieb einer Bürogemeinschaft. Sie mietete unter anderem Räume an und beschäftigte eine Bürofachkraft.

Das Finanzamt ging davon aus, dass die Leistungen der GbR umsatzsteuerpflichtig sind. Die Betreuer beriefen sich dagegen auf eine Regelung im europäischen Recht für diese Art von Umsätzen, nach der die Dienstleistungen einer Gesellschaft umsatzsteuerfrei sein können, wenn diese gegenüber ihren Gesellschaftern tätig wird. Vor­aussetzung ist aber, dass diese Dienstleistungen von den Gesellschaftern für eine umsatzsteuerfreie Tätigkeit verwendet werden und die Bezahlung nur in einer Kostenerstattung besteht. Außerdem darf die Umsatzsteuerbefreiung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führen.
Genau das war für das FG der entscheidende Punkt: Nach Ansicht der Richter scheitert die Steuerbefreiung am Merkmal der Wettbewerbsverzerrung. Die GbR steht zwar nicht tatsächlich in einem unmittelbaren Wettbewerb mit anderen Bürodienstleistern, weil sie nur für ihre Gesellschafter tätig wurde. Die Dienstleistungen könnten aber auch von jedem anderen Dienstleister angeboten werden. Da die Gesellschaft nur für ihre Gesellschafter tätig wurde, werden andere Dienstleister faktisch von der Möglichkeit ausgeschlossen, diese Dienstleistungen gegenüber den Gesellschaftern zu erbringen. Darin sieht das FG eine Wettbewerbsverzerrung.

Hinweis: Dienstleistungen einer Gesellschaft an ihre Gesellschafter können durchaus umsatzsteuerfrei sein. Wir beraten Sie gerne im Vorfeld einer GbR-Gründung.