Denken Sie über eine Berufsunfähigkeits- und Altersrente nach?

Ein Gespräch mit einem Versicherungsmakler über die Altersvorsorge kann erhellend sein, aber auch überfordern. Wenn Sie etwa das Risiko einer Berufsunfähigkeit absichern möchten und Ihnen kombinierte Produkte angeboten werden, ist aus steuerlicher Sicht Vorsicht geboten: Die Kombination einer Altersvorsorge in Form einer privaten Basisrente und einer Berufsunfähigkeitsversicherung kann zu einer höheren Steuer führen als nötig.

In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Münster (FG) hatte sich der Kläger im Jahr 2007 für eine solche Kombination – also Berufsunfähigkeitsversicherung plus Basisrente – entschieden. Den Sonderausgabenabzug für die monatlich gezahlten Prämien hatte er steuermindernd geltend gemacht. Nun sollte er zum Zeitpunkt der Auszahlung der Berufsunfähigkeitsrente 58 % versteuern. Das FG hat jedoch entschieden, dass lediglich 21 % der Rentenzahlungen zur Versteuerung herangezogen werden.

Zwei Umstände sprachen für die Entscheidung zugunsten des Klägers:

  • Zum einen entfielen zwar 51 % der geleisteten Prämien auf die Berufsunfähigkeitsversicherung und nur 49 % auf die Altersvorsorge. In den Prämien für die Berufsunfähigkeitsversicherung steckte aber ein kleiner Anteil zur Risikoabdeckung für den Fall, dass bei einer Berufsunfähigkeit die Beiträge für die Altersvorsorge nicht mehr geleistet werden können. Daher kehrte sich das Verhältnis zugunsten der Altersvorsorgeprämie um. Sobald aber der Prämienanteil für die Altersvorsorge mehr als 50 % ausmacht, ist steuerrechtlich nicht mehr von einer Kombination, sondern von zwei separaten Verträgen auszugehen. Die Konsequenz ist dann die Besteuerung der Versicherungsleistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung mit dem Ertragsanteil.
  • Zum anderen gewährleistete die Berufsunfähigkeitsversicherung nur eine Absicherung bis zum 60. Lebensjahr. Insoweit lag eine Versorgungslücke bis zum Renteneintrittsalter vor. In diesem Fall ist die Konsequenz nach Auffassung des FG ebenfalls die Besteuerung mit dem Ertragsanteil. Nur bei einer lückenlosen Absicherung wäre auch die volle Versteuerung – im Streitfall zu 58 % – vorzunehmen gewesen.

Hinweis: Sie planen die finanzielle Absicherung Ihres Lebens bei einem Versicherungsmakler Ihres Vertrauens? Unterschätzen Sie die steuerlichen Auswirkungen der künftigen Rentenzahlungen nicht. Sofern Sie bestimmte Produkte ausgewählt haben, lassen Sie sich dazu auch von uns beraten.