Steuerpflicht von Erstattungszinsen nach § 233a AO
Steuerpflicht von Erstattungszinsen nach § 233a AO - von Christin Bühring
Wie wir bereits berichteten hat der BFH hat durch Urteil vom 15.06.2010, VIII R 33/07, entschieden, dass Erstattungszinsen nach § 233a AO nicht einkommensteuerpflichtig sind, soweit sie auf Steuern entfallen, die nicht nach § 12 Nr. 3 EStG abzugsfähig sind.
Jetzt wird durch das kürzlich verabschiedete Jahressteuergesetz 2010 geregelt, dass Erstattungszinsen Erträge aus Kapitalforderungen darstellen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG).
Durch diese Gegenläufigkeit von Rechtsprechung und Gesetzgebung entstehen Divergenzen in der täglichen Anwendung: Indem der BFH jedoch nie bezweifelt hat, dass Erstattungszinsen Erträge aus Kapitalforderungen sind, jedoch in analoger Anwendung des Abzugsverbotes nach § 12 Nr. 3 EStG dem nicht steuerbaren Bereich zuordnet, bleibt abzuwarten, ob durch die neue Gesetzesregelung die begünstigende Rechtsprechung ausgehebelt wird. Gegebenenfalls sollten Rechtsbehelfe eingelegt werden.