Heimbewohner müssen trotz Obhut des Pflegeheims allgemeines Lebensrisiko tragen
Hinweise zu staatlichen Förderungen für den seniorengerechten Umbau von Wohnungen - von Dirk Stern
In einem Streit um die Sicherungspflichten einer Pflegeeinrichtung hat das Landgericht (LG) Coburg entschieden, dass den Heimbewohnern auch in der Obhut des Pflegeheimes im Rahmen ihrer Eigenverantwortlichkeit ein allgemeines Lebensrisiko verbleibt. Das Gericht hat deswegen die Klage einer gesetzlichen Krankenkasse gegen ein Pflegeheim abgewiesen. Ein bei der Krankenkasse versicherter Heimbewohner war beim Wechseln der Inkontinenzeinlage gestürzt. Die Kasse wollte die Kosten der Behandlung des Mannes vom Heim ersetzt haben.
Der 1925 geborene Pflegeheim-Bewohner war beim Wechsel der Inkontinenzeinlage gestürzt. Der Mann war sehr gebrechlich und sowohl beim Gehen als auch beim Stehen unsicher. Die gesetzliche Krankenkasse des Heimbewohners forderte vom Pflegeheim über 8.000 Euro Behandlungskosten, die infolge des durch den Sturz verursachten Bruches entstanden waren. Die Krankenkasse meinte, die mit dem Wechseln der Inkontinenzeinlage befasste Pflegekraft hätte weitere Maßnahmen ergreifen müssen, um Stürze des Versicherten zu verhindern. Das Pflegeheim brachte dagegen vor, dass die lnkontinenzversorgung des älteren Herrn entsprechend seinem eigenen Wunsch immer auf die gleiche Weise durchgeführt worden sei. Der Bewohner habe sich dazu an das Bett gestellt und mit beiden Händen am Nachtkästchen abgestützt. So sei ohne jegliche Zwischenfälle längere Zeit verfahren worden.
Das LG Coburg wies die Klage der gesetzlichen Krankenkasse zurück. Es stellte fest, dass die Pflicht des Pflegeheims zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der ihm anvertrauten Bewohner auf die üblichen Maßnahmen begrenzt ist. Die Würde, die Interessen und die Bedürfnisse der Bewohner seien dabei zu berücksichtigen.
Für den konkreten Fall stellte das Gericht fest, dass der ältere Herr bis zum Unfallzeitpunkt beim Gehen oder Stehen - trotz bestehender Unsicherheiten - nicht habe gestützt werden müssen. Daher habe für das Personal des beklagten Pflegeheims keine Notwendigkeit zu weiteren Sicherungsmaßnahmen bei der lnkontinenzpflege bestanden. Die Beweisaufnahme habe vielmehr ergeben, dass der Heimbewohner bis zu seinem Sturz nicht einmal beim Laufen irgendwelche Unterstützung durch das Pflegepersonal benötigt habe.
Das LG stellte fest, dass beim Heimbewohner während der gesamten Zeit seines Aufenthalts routinemäßige, pflegerische Maßnahmen durchgeführt worden sind. Damit habe es sich bei der konkreten lnkontinenzbehandlung um den normalen, alltäglichen Gefahrenbereich gehandelt, der grundsätzlich in der eigenverantwortlichen Risikosphäre des Geschädigten verbleibe.
Landgericht Coburg, Urteil vom 16.03.2010, 11 0 660/09; rechtskräftig