Kosten krankheitsbedingter Heimunterbringung sind auch ohne ständige Pflegebedürftigkeit als außergewöhnliche Belastungen abziehbar
Kosten krankheitsbedingter Heimunterbringung - von Dirk Stern
Gemäß BFH-Urteil vom 13.10.2010 Az. VI R 38/09 führt die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Seniorenheim zu Krankheitskosten, die steuerlich als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können. Voraussetzungen hierfür sind, dass der Heimaufenthalt a) aufgrund ärztlicher Bescheinigung festgestellt und b) infolge der Erkrankung notwendig gewesen ist. Hinsichtlich der Abzugsfähigkeit ist weiterhin zu beachten, dass die zumutbare Belastung als auch die so genannte Haushaltsersparnis überschritten werden.
Mit dem neuen Urteil rückt der BFH von seinen bisherigen strengen Grundsätzen ab, wonach der Abzug von Pflegekosten die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen „H“ oder „Bl“ voraussetzt.