Sechs Jahre Sperre nach Rückgabe der Zulassung

Aktueller Hinweis zum Prozedere bei der Rückgabe der Zulassung - von Rechtsanwalt Heiko G. Grunow

BSG 17. Juni 2009 – B 6 KA 16/08 R -
Das Bundessozialgericht hatte am 17. Juni 2009 darüber zu entscheiden, ob die Ablehnung eines wiederholt von einer Kieferorthopädin gestellten Antrages auf Wiederzulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung rechtmäßig war. Die Kieferorthopädin hatte im März 2004 auf ihre Zulassung verzichtet. Im Juni 2004 stellte das Sozialministerium mit Bescheid gemäß § 72a SGB V fest, dass auf Grund des sog. Kollektivverzichtes die vertragszahnärztliche Versorgung im Bereich der Kieferorthopädie nicht mehr sichergestellt sei. Damit ging der Sicherstellungsauftrag auf die Krankenkassen über. Diese schlossen mit „Neubehandlern“ eigene Verträge. Das Bundessozialgericht entschied, dass die vom Gesetzgeber in § 95b Abs. 2 SGB V angeordnete sechsjährige Wiederzulassungssperre zum einen verfassungskonform sei. Zum anderen gelte die Sperre unabhängig davon, ob ein Teilnehmer an der Kollektivverzichtsaktion seinen Praxissitz gerade in dem Planungsbereich hatte, für den die Aufsichtsbehörde eine Feststellung nach § 72a SGB V getroffen hatte. Entscheidend sei, dass die Aufsichtsbehörde zumindest in irgendeinem Planungsbereich aufgrund der Verzichtsaktion die Feststellung zur nicht mehr bestehenden Sicherstellung der Versorgung getroffen habe. Diese Feststellung müsse sodann für die darauffolgenden sechs Jahre im gesamten Bundesgebiet beachtet werden.

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