Keine Berücksichtigung des Praxisbudgets bei Regress wegen sachlich rechnerischer Berichtigung
Aktuelle Information zum Praxisbudget bei Regress wegen sachlich rechnerischer Berichtigung - von Rechtsanwalt Heiko G. Grunow
BSG 11. März 2009 – B 6 KA 6/08 R -
Am 11. März 2009 bestätigte das Bundessozialgericht Rückforderungsbescheide einer Kassenärztlichen Vereinigung gegen eine Vertragsärztin wegen sachlich-rechnerischer Berichtigungen. Die Vertragsärztin hatte in dem Berichtigungsverfahren zwar eingeräumt, den Leistungsinhalt des EBM bezüglich einer Gebührenposition nicht vollständig erkannt und die betreffenden Leistungen daher zu Unrecht abgerechnet zu haben. Sie war allerdings der Meinung, dass ihr das Honorar jeweils in voller Höhe ihres Praxisbudgets zu belassen sei, weil sie dieses auch ohne die Ansätze der Gebührenposition ausgeschöpft habe. Das Bundessozialgericht verneinte dies und argumentierte, dass auch für Honorarberichtigungen vor Einführung des § 106a Abs. 2 Satz 6 SGB V die Grundsätze gelten, wonach sowohl bei Honorarkürzungen wegen Wirtschaftlichkeitsprüfungen als auch wegen sachlich-rechnerischer Richtigstellungen honorarwirksame Begrenzungsregelungen keinen Einfluss auf jene Prüfungen und Prüfungsergebnisse – Honorarkürzung und Rückforderung – haben.