Voraussetzung für Belegarzttätigkeit

Aktuelle Informationen zur Belegarzttätigkeit - von Rechtsanwalt Heiko G. Grunow

BSG 2. September 2009 – B 6 KA 27/08 R -
In dem Rechtsstreit wandte sich die Kassenärztliche Vereinigung gegen eine Sonderbedarfszulassung, die in einem gesperrten Planungsbereich einem HNO-Arzt für seine belegärztliche Tätigkeit in einer HNO-Belegabteilung eines Krankenhauses erteilt worden war. Das Bundessozialgericht teilte nicht die Rechtsansicht der Kassenärztlichen Vereinigung, wonach einem auf § 103 Abs. 7 SGB V gestützten Zulassungsbegehren entgegen stehe, dass der Antragsteller nicht ernstlich belegärztlich tätig werden wolle, so dass der Verdacht der Umgehung der bestehenden Zulassungsbeschränkungen bestehe. Das Gericht stellte fest, dass es für die Zulassung nach § 103 Abs. 7 SGB V erforderlich sei, dass die belegärztliche Tätigkeit tatsächlich in nennenswertem Umfang ausgeübt werden kann und soll. Dies wiederum hänge unter anderem von der dem Zulassungsbewerber zur Verfügung stehenden Anzahl Betten ab. Hierbei seien die Festsetzungen der Landeskrankenhausplanung für die betroffene Belegabteilung zu berücksichtigen, da die Zulassungsgremien an die Vorgaben der Krankenhausplanung gebunden seien. Vier Planbetten für die Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde – selbst bei einem bereits vorhandenem weiteren Belegarzt – könnten nicht als Begründung für eine Versagung der Zulassung herangezogen werden. Der Gesetzgeber unterstütze das kooperative Belegwesen, und im Interesse einer umfassenden Versorgung der Patienten sei eine Kooperation zumindest zweier Belegärzte je Belegabteilung angezeigt.

Verantwortlich für den Inhalt ist die GMB Grunow Beck Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

Bitte geben Sie ein Stichwort oder einen Suchbegriff ein.

Ihre persönlichen Ansprechpartner

Haben Sie weitere Fragen zum Thema Recht?

Unsere Mitarbeiter sind jederzeit gerne bereit, alle Ihre Fragen zu beantworten.

Wenden Sie sich an
Herrn Heiko G. Grunow oder
Frau Yvonne Bilau

Telefon:
0385 - 7 45 12 40

E-Mail:
schwerin-ra@gmb-beratung.de